Hinweis für Hundehalter

 
Die Hundehalter in der Kreisstadt St. Wendel, die für das Jahr 2022 berechtigt sind, eine Steuerermäßigung oder -befreiung in Anspruch zu nehmen, werden darauf hingewiesen, dass nach der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Kreisstadt St. Wendel vom 15. November 1979 in der z. Zt. geltenden Fassung, Anträge auf Ermäßigung bzw. Befreiung bis zum 15. Dezember 2021 unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (z. B. der jeweils gültige Jagdschein, die vorgeschriebenen Prüfungszeugnisse für Melde-, Sanitäts-, Schutz- und Fährtenhunde) im Rathaus am Dom, Rathausplatz 1, Zimmer 104 bis 106 persönlich zu stellen sind.
 
Ferner wird auf folgendes hingewiesen:
 
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Monat, in dem der Hund angeschafft oder 3 Monate alt wird.
 
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgeschafft wird.
 
Die An- bzw. Abmeldung hat innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt einer Veränderung bei der Stadtverwaltung (Steuerabteilung, Tel.: 06851/809-1232/ -1233 oder -1231) zu erfolgen.
 
Hundehalter, die ihrer Anmeldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, können wegen Abgabenhinterziehung belangt oder mit einem Zwangsgeld belegt werden. Die Beauftragten der Kreisstadt St. Wendel werden die Einhaltung dieser Aufforderung überprüfen.
 
St. Wendel, den 15. Oktober 2021
 
Der Bürgermeister der Kreisstadt St. Wendel
 
 

Autor: DorfFunk Bliesen

Chefredakteur DorfFunk Bliesen Christoph Fickinger